Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Allgemeines
Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Angebote des Unternehmens erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Bedingungen sowie etwaiger vertraglicher Vereinbarungen. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt. Ein Vertrag kommt mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Unternehmens zustande. Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen und/oder sonstige Abweichungen von den Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Ergänzend gelten unsere Servicebedingungen.
II. Angebote & Urheberrechte
1. Angebote und Kostenvoranschläge sind auch bezüglich der Preisangaben freibleibend und unverbindlich. Technische Änderungen behalten wir uns vor.
2. Für den Umfang unserer Lieferung ist nur unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Dies gilt auch, wenn unser Angebot mit zeitlicher Bindung fristgerecht angenommen wird und wir den Auftrag noch nicht bestätigt haben. Mit widerspruchsloser Entgegennahme unserer Auftragsbestätigung erkennt der Besteller diese Bedingungen an.
3. Angebote sind, wenn nicht anders angegeben, für die Dauer von 30 Kalendertagen gültig.
4. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Projektvorschlägen, Konzeptionen, Dokumentationen und anderen Unterlagen behalten wir uns die Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
III. Preise und Zahlungen
1. Die Preise verstehen sich, wenn nicht anders vermerkt, ab Lieferwerk, ausschließlich Verpackung und Fracht. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
2. Die Aufstellung und Installation der Geräte erfolgt nach Aufwand, es sei denn, aus unserer Auftragsbestätigung oder aus dem Kaufvertrag ergibt sich etwas anderes.
3.Liegen zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem und/oder tatsächlichem Lieferdatum mehr als 3 Monate, gelten die zur Zeit der Lieferung oder der Bereitstellung gültigen Preise des Unternehmens; übersteigen die letztgenannten Preise, die Preise, die zunächst vereinbart waren um mehr als 10%, so ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
4. Unsere Ansprüche sind ab Ausstellungsdatum der Rechnung fällig. Ohne besondere Vereinbarungen sind Zahlungen innerhalb von 10 Tagen ohne Abzug fällig. Der Abzug von Skonto bedarf gesonderter schriftlicher Vereinbarung.
5. Ein über § 320 BGB hinausgehendes Zurückbehaltungsrecht steht dem Besteller nicht zu. Aufrechnungen sind ausgeschlossen, sofern die Gegenforderung nicht umstritten bzw. nicht rechtskräftig festgestellt ist.
6. Bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst mit endgültiger Einlösung als erfolgt.
7. Wird der Versand durch Umstände verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so beginnt die vereinbarte Zahlungsfrist mit dem Tage der Meldung unserer Versandbereitschaft.
8. Gerät der Besteller mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, so werden alle uns gegenüber bestehenden Zahlungsverpflichtungen des Bestellers sofort fällig.
9. Wird das vereinbarte Zahlungsziel nach Mahnung mit Fristsetzung überschritten, so sind wir vom Tage der Fristsetzung an berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank zu verzinsen bzw. in Rechnung zu stellen. Weitergehende Schadenersatzansprüche behalten wir uns vor.
10. Wenn dem Unternehmer Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers bedenklich erscheinen lassen, oder ergeben sich Tatsachen, die eine erhebliche Verschlechterung der Vermögenslage des Bestellers annehmen lassen, so ist der Unternehmer berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheiten ohne Rücksicht auf entgegenstehende frühere Vereinbarungen zu verlangen. Stellt der Besteller seine Zahlungen endgültig ein und/oder wird ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so ist der Unternehmer auch berechtigt, von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten.
IV. Lieferungen
1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung. Der Liefertermin ist grundsätzlich als unverbindlich zu verstehen und setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragspartnern geklärt sind.
2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Lieferwerk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
3. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhergesehener, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände seitens des Lieferanten - Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, behördliche Anordnungen, usw., verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung. Auch wenn die Hindernisse bei Lieferanten des Unternehmers oder deren Unterlieferanten eintreten.
4. Das Recht vom Vertrag zurückzutreten, steht uns auch dann zu, wenn es uns ohne unser Verschulden unmöglich wird die bestellte Ware fristgerecht oder ordnungsgemäß zu liefern. In Fällen der Unmöglichkeit stehen dem Besteller keine Schadensersatzansprüche gegen uns zu.
5. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu berechnen.
6. Schutzvorrichtungen werden nur insofern mitgeliefert, als dies ausdrücklich vereinbart ist. Durch Betriebsverhältnisse notwendig werdende Schutzmaßnahmen haben seitens des Bestellers zu erfolgen. Eine Haftung hierfür trifft uns nicht. Das gilt auch für solche Fälle, in denen die Aufstellung und Inbetriebnahme durch uns erfolgt.
V. Versand und Gefahrenübergang
1. Die Versandart bleibt unserem Ermessen vorbehalten ohne Verantwortung für die billigste Art der Verfrachtung. Der Abschluss von Transport- oder sonstigen Versicherungen bleibt dem Besteller überlassen.
2. Die Gefahr geht auf den Besteller über, in dem der Liefergegenstand das Lieferwerk verlassen hat oder dem Besteller Versandbereitschaft gemeldet worden ist und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen z. B. Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat.
3. Die Ware ist sofort nach Eingang auf Transportschäden zu untersuchen. Offensichtliche Beschädigungen sind binnen 3 Tagen nach Erhalt der Ware dem Transportunternehmen schriftlich zu melden.
VI. Gewährleistung
Für Sach- und Rechtsmängel leisten wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche –vorbehaltlich Abschnitt VII- und vorbehaltlich dessen, dass der Besteller die Montage, Instandsetzungsarbeiten, Installation der Software, usw., nicht eigenmächtig veranlasst hat- folgende Gewährleistung:
1. Teile, die sich in Folge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes, als mangelhaft herausstellen, werden unentgeltlich nachgebessert. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum des Unternehmers über.
2. Für notwendige Nachbesserungen und Beschaffung der notwendigen Ersatzteile hat der Bestseller dem Unternehmen eine nach Absprache angemessene Zeit einzuräumen; anderenfalls ist das Unternehmen von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit.
3. Eine Haftung des Unternehmers entfällt bei unsachgemäßer Nachbesserung oder Änderung des Liefergegenstandes seitens des Bestellers oder Dritter.
4. Die durch Nachbesserung oder Ersatzteillieferung entstehenden Kosten, trägt der Unternehmer.
5. Eine Gewährleistung des Unternehmers wird in folgenden Fällen ausgeschlossen: unsachgemäße Verwendung, ungeeignete Verwendung von Betriebsmitteln, fehlerhafte Montage seitens des Bestellers oder Dritte, nicht ordnungsgemäße oder ausbleibende Wartung, natürliche Abnutzung, Schäden infolge von induktiver und/oder kapazitiver Einflüsse
6. Waren können nur in Originalverpackung und nur nach vorheriger ausdrücklicher Vereinbarung zurückgenommen werden. Die Kosten für die Rücksendung trägt in jedem Fall der Besteller.
VII. Haftung
Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Unternehmer -aus welchen Rechtsgründen auch immer- nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und /oder bei Mängel die arglistig verschwiegen wurden.
VIII. Eigentumsvorbehalt und verlängerter Eigentumsvorbehalt
1. Der Unternehmer behält sich das Eigentumsrecht an den Liefergegenständen vor, bis alle Forderungen gegen den Besteller erfüllt sind.
2. Der Besteller tritt seine Forderungen aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware schon jetzt in Höhe des Betrages an uns ab, der dem Wert der Vorbehaltsware entspricht. Dies gilt auch dann, wenn der Verkauf mit anderen Waren zu einem Gesamtpreis erfolgt.
3. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Besteller schon jetzt die ihm hieraus gegen den Dritten erwachsenen Ansprüche zu dem Betrage an uns ab, der dem Fakturenwert der Vorbehaltsware zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 20% entspricht.
4. Die Pfändung oder sonstige Eingriffe Dritter hat der Besteller uns unverzüglich zu benachrichtigen, nachfolgend schriftlich.
5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug ist der Lieferer zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.
6. Der Besteller darf die Vorbehaltsware weder veräußern, verpfänden, zur Sicherung übereignen. Wiederverkäufer sind berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb zu veräußern, wenn sie sich ihrerseits das Eigentum vorbehalten.
XIII. Haftungsausschlüsse und Beschränkungen
1. Für Fehler in der Beratung vor und nach Vertragsabschluss oder bei Erfüllung sonstiger Nebenverpflichtungen, z.B. bei der Durchführung der Montage oder der Schulung des Personals des Bestellers durch uns, haften wir nur insoweit, als diese Fehler auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Die Beweislast trifft den Besteller.
2. Ausgeschlossen sind alle Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen, positiver Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung, sofern uns nur einfache Fahrlässigkeit trifft.
3. Unsere Haftung, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen für jeglichen Schaden, der nicht am Liefergegenstand selbst entstanden ist, auch für entgangenen Gewinn.
4. Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus unerlaubter Handlung beträgt 6 Monate.
5. Unsere Haftung ist in den vorgenannten Fällen begrenzt auf die Höhe des Auftragswertes.
IX. Sonstiges
1. Sollte zwingendes Recht der Anwendung einzelner Bedingungen entgegenstehen, berührt das nicht die Gültigkeit der übrigen Bedingungen dieser allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen.
2. Für die Beurteilung des Vertragsverhältnisses gilt deutsches Recht unter Ausschluss des einheitlichen Kaufrechts.
3. Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Kunden ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentation zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung auf mehr als einem System ist untersagt. Der Kunde darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69a ff UrhG) vervielfältigen, überarbeiten und übersetzen. Der Kunde verpflichtet sich, Herstellerangaben, insbesondere Copyright-Vermerke, nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen, einschließlich der Kopien, bleiben beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.
Bedingungen für die Reparatur von Waagen oder Montagen
1. Die Reparaturarbeiten erfolgen in fachtechnischer sorgfältigster Weise nach Maßgabe der für die Konstruktion und das Alter der Geräte gegebenen Möglichkeiten.
2. Sollte sich nach Annahme des Reparaturauftrages von vornherein herausstellen, dass eine Reparatur aufgrund der Eichbestimmungen oder auch kostenmäßig unrentabel wird, dann bleibt ein Rücktritt trotz der Auftragsbestätigung vorbehalten.
3. Angegebene Lieferfristen sind immer nur annähernd und unverbindlich. Irgendwelche Schadenersatzansprüche aus der Nichteinhaltung von Terminen oder wegen Rückgabe der Geräte in nicht repariertem Zustand sind ausgeschlossen.
4. Die in Rechnung gestellten Eichkosten bestehen aus den amtlichen Gebühren zuzüglich der für die Vorlage zur amtlichen Eichung entstehenden Betriebskosten.
5. Waagen sind empfindliche Messinstrumente. Eine Beeinträchtigung der Funktion erfolgt auf einen längeren Zeitraum nicht bei normaler Verwendung, sondern fast immer nur durch unsachgemäße Behandlung oder unsachgemäße Transporte, sodass eine Garantie für ausgeführte Reparaturen ohne besondere Vereinbarung nicht übernommen werden kann, in keinem Fall für Waagen zur Verwendung an wechselndem Gebrauchsort.
6. Falls Reparatur- oder Montagearbeiten nicht in unserer Werkstatt sondern am Standort der Waage ausgeführt werden, so gehen Gestellung und Transporte der notwendigen Belastungsmittel zu Lasten des Bestellers. Ebenso ist dieser zur vorschriftsmäßigen Absperrung und Beleuchtung der Montage- oder Baustellen verpflichtet. Eichkosten und Kosten für die Gestellung der Belastungsmittel gehen in jedem Fall zu Lasten des Bestellers, auch wenn eine mehrmalige Vorstellung der Waage zur Eichung notwendig wird, gleich aus welchem Grunde.
7. Bei Abholung reparierter Geräte wird um Vorlage der Reparaturbestätigung gebeten. Falls eine Abholung trotz Fertigmeldung nicht innerhalb von 3 Monaten erfolgt ist, erklärt sich der Eigentümer damit einverstanden, dass die Geräte ohne Entschädigung der Verschrottung zugeführt werden dürfen. Diese Maßnahme entlastet den Auftraggeber nicht von seiner Verpflichtung zur Bezahlung der Reparaturrechnung.
8. Bei der Entsendung von Monteuren oder der Ausführung von Reparatur- oder Montagearbeiten außerhalb unserer Werkstatt werden die Monteur- und Fahrzeiten gemäß einer Stundenbescheinigung abgerechnet. Diese wird vom Auftraggeber oder einer von ihm bestimmten Person gegengezeichnet und gilt dann als anerkannt. Arbeiten, die im Zuge der jeweiligen Montage zwischendurch zusätzlich in unserer Fachwerkstatt ausgeführt werden, sind in dieser Bescheinigung nicht enthalten und werden nach Aufwand berechnet.
9. Werden ohne unser Verschulden die von uns gestellten Vorrichtungen, Werkzeuge oder Geräte auf dem Transport oder auf dem Montageplatz beschädigt oder geraten sie ohne unser Verschulden in Verlust, so ist der Besteller zum Ersatz der Schäden verpflichtet. Schäden, die auf normale Abnutzung zurückzuführen sind, bleiben außer Betracht.
10. Erd-, Mauer- und Zimmerarbeiten sowie Arbeiten an den Fundamenten, einschließlich Stemmen und Ausgießen der Ankerlöcher, gehören nicht zu unserer Lieferpflicht und gehen zu Lasten des Bestellers.
11. Hilfsstoffe und notwendige Betriebsmittel für die Monteure und die Inbetriebnahme/Reparatur unserer Anlagen, z.B. Schmiermaterialien, Wärme, Wasser, Pressluft und elektrischer Kraftstrom bauseitig kostenlos zur Verfügung zu stellen. Ferner hat der Besteller für Beleuchtung der Arbeitsstelle und Beachtung der baupolizeilichen Vorschriften zu sorgen.
12. Für Mängel der von uns ausgeführten Montagen und Instandsetzungsarbeiten haften wir nur in der Weise, dass wir diese Mängel auf unsere Kosten in angemessener Frist beseitigen. Ausdrücklich gilt als vereinbart, dass alle weitergehenden Ansprüche - insbesondere Schadenersatzansprüche gleich welcher Art - ausgeschlossen sind, soweit sie nicht von unserer Betriebshaftpflicht übernommen werden.
13. Wir haften nicht für Arbeiten unseres technischen Personals und sonstiger Arbeitskräfte, wenn die Arbeiten nicht unter Zugrundelegung dieser Bedingungen mit uns vereinbart oder wenn die Mängel auf Eingreifen des Bestellers oder Dritter zurückzuführen sind.
14. Jeder Anspruch gegen uns erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Montagearbeiten schriftlich geltend gemacht wird.
15. Der Besteller hat für die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschrift nach Forderung der Berufsgenossenschaft zu sorgen.
16. Salvatorische Klausel: Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.